ECSZ | Statuten - ECSZ | Club - Eislaufclub Solothurn-Zuchwil

Statuten

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1. Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen Eislaufclub Solothurn-Zuchwil (ECSZ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zuchwil. Er ist auf der Kunsteisbahn des Sportzentrums Zuchwil beheimatet. Gerichtsstand ist Solothurn.

2. Unabhängigkeit und ethische Grundsätze

2.1. Unabhängigkeit

Der ECSZ ist ungebunden und insbesondere in Fragen der Politik, Religion und Ethnien unabhängig und frei von Vorurteilen. Der Verein kann sich bei politischen Themen engagieren, wenn die Interessen des Sports im Allgemeinen und/oder diejenigen des Vereins betroffen sind.

2.2. Ethische Grundsätze

Der ECSZ setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein.

Er anerkennt die Gleichberechtigung der Geschlechter und strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Organen an.

Der ECSZ anerkennt in seinen jeweils aktuellen Versionen:

  • das Ethik-Statut des Schweizer Sports und die weiteren präzisierenden Dokumente
  • die neun Prinzipien der Ethik Charta im Sport

Das Ethik-Statut des Schweizer Sports ist für die Mitarbeitenden sowie alle Funktionäre und Mitglieder verbindlich. Die Haftung des Vereins für das Tun und Handeln von Mitgliedern wird explizit ausgeschlossen.

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

Der ECSZ informiert seine Organe, Mitarbeitenden und Mitglieder über die Funktionsweise und Erreichbarkeit von Swiss Sport Integrity.

3. Ziel und Zweck

Der ECSZ fördert den Eislaufsport durch Kurse und Lektionen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ziel ist das Erlernen und Ausüben von Eislaufen, Eiskunstlaufen und Eistanzen.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Der ECSZ bezweckt insbesondere:

  • Förderung des allgemeinen Eislaufsports, des Breiten- und des Spitzensports
  • Zusammenarbeit mit Dach- und Fachverbänden und die Anwendung ihrer Reglemente
  • Kommunikation der Vereinsbelange bei Behörden und Medien
  • Durchführung von Kursen
  • Organisation von Tests, Schaulaufen usw.
  • Austragung von regionalen und nationalen Meisterschaften und Wettkämpfen

4. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

Mitgliederbeiträgen kann der Verein weitere finanzielle Leistungen von Mitgliedern erheben, insbesondere:

  • Sammeln von jährlichen Sponsorenbeiträgen
  • Helfereinsätze zugunsten von Vereinsanlässen
  • Helferpauschalen bei nicht geleisteten Helfereinsätzen
  • Gebühren für zusätzliche Kurse, Trainings und Angebote

Die Organisation dieser Leistungen sowie die Festlegung der entsprechenden Beträge und Modalitäten obliegen dem Vorstand.

5. Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres.

6. Mitgliedschaft

6.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Aufnahmegesuche sind mittels des offiziellen Formulars an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

6.2. Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
    Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Sie verfügen über Stimm- und Wahlrecht.

  • Passivmitglieder
    Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell, ohne die Angebote oder Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

  • Ehrenmitglieder
    Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch vom Mitgliederbeitrag befreit.

Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Eltern oder der gesetzliche Vertreter für sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an gemeinschaftlichen Vereinsanlässen zu beteiligen, Sponsorenbeiträge zu sammeln sowie Helfereinsätze zu leisten. Werden diese Leistungen nicht erbracht, kann der Verein vom betroffenen Mitglied Ersatzabgaben (Helferpauschalen oder Ersatzleistungen) erheben.

7. Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7.1. Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur per 30. April möglich. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. April schriftlich beim Präsidium eingehen. Erfolgt kein fristgerechter Austritt, verlängert sich die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten automatisch um ein weiteres Jahr.

7.2. Ausschluss

Mitglieder, die dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen ist ausgeschlossen.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen Rekurs bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Rekurs ist schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Rekurs. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

9. Mitgliederversammlung

9.1. Ordentliche und ausserordentliche Versammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende August statt.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch mindestens einen Fünftel (1⁄5) der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

9.2. Einberufung und Anträge von Mitgliedern

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

Fristgerecht eingereichte Anträge sind zu traktandieren. Zu spät eingereichte Anträge können von der Mitgliederversammlung behandelt werden, sofern diese deren Behandlung beschliesst.

9.3. Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg zulassen.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid.

Statutenänderungen erfordern die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens einem Fünftel (1⁄5) aller stimmberechtigten Mitglieder sowie eine Mehrheit von zwei Dritteln (2⁄3) der abgegebenen Stimmen.

Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen durchzuführen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel (1⁄5) der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt werden.

9.4. Stimmberechtigung und Vertretung

Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Minderjährige werden durch ihre Eltern oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

Passivmitglieder haben eine beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.

Ein Vereinsmitglied kann sich via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 2 Mitglieder vertreten.

9.5. Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Das Präsidium kann auch in Form eines Co-Präsidiums besetzt, respektive ausgeübt werden.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer Ersatzwahl endet das Mandat mit Ablauf der laufenden Amtsperiode.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist befugt, eine externe Geschäftsführung mit der operativen Führung des Vereins zu beauftragen. Der Vorstand erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand regelt die Sponsorenbeiträge und die Helfereinsätze. Er legt die Höhe der Sponsorenbeiträge, der Helferpauschalen sowie allfälliger weiterer Mitgliederleistungen verbindlich fest.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (z.B. E-Mail) gefasst werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

Vorstandsmitglieder treten bei Geschäften in den Ausstand, bei denen sie persönlich oder wirtschaftlich betroffen sind oder ein Interessenkonflikt besteht. Über den Ausstand entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand unter Ausschluss der betroffenen Person.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er ist zur Festlegung und Vergütung seiner Spesen befugt. Für zusätzliche Aufgaben oder besondere Leistungen kann eine angemessene Entschädigung ausgesprochen werden. Vorstandsmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen, Sponsorenbeiträgen sowie Helferpauschalen befreit.

11. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören, oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer Ersatzwahl endet das Mandat mit Ablauf der laufenden Amtsperiode.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein bearbeitet Personendaten seiner Mitglieder, Funktionäre, Mitarbeitenden und weiterer betroffener Personen im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt ausschliesslich zum Zweck der Vereinsführung, insbesondere für die Mitgliederverwaltung, die Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebs, die Kommunikation, die Administration, die Buchhaltung sowie zur Erfüllung gesetzlicher und verbandlicher Pflichten.

Der Verein ist berechtigt, Personendaten im erforderlichen Umfang an Dach- und Fachverbände, Behörden sowie an weitere mit der Durchführung des Vereinszwecks betraute Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht.

Personendaten werden vor unbefugtem Zugriff geschützt und nur so lange aufbewahrt, wie es für den jeweiligen Zweck oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.

Mitglieder haben im Rahmen des anwendbaren Datenschutzrechts das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Personendaten.

Weitere Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten können in einer separaten Datenschutzerklärung oder in einem Datenschutzreglement geregelt werden.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln (3⁄4) aller Vereinsmitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen bei Swiss Ice Skating (SIS) zu deponieren. SIS hat das Vermögen für einen zukünftigen Eislaufclub in Solothurn/Zuchwil, der politisch und konfessionell neutral ist und gleiche Zwecke verfolgt wie der jetzige Verein, zu reservieren und zu übergeben.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Versionen.