Statuten

Artikel 1

Unter dem Namen Eislaufclub Solothurn-Zuchwil (ECSZ) besteht mit Sitz in Zuchwil, ein Verein gemäss Artikel 60 bis 79 des ZGB. Er ist Mitglied im Schweizer Eislaufverband (SEV), des EVBN (Eislaufverband Bern Nordwestschweiz) und auf der Kunsteisbahn des Sportzentrums Zuchwil beheimatet. Der ECSZ ist politisch und konfessionell neutral. Gerichtsstand ist Solothurn. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.

Artikel 2: Zweck

Der Eislaufclub Solothurn-Zuchwil bemüht sich um die Förderung des Eislaufsportes durch Kurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie Einzellektionsangebote zum Erlernen und Ausüben der Sportarten Eislaufen bzw. Eiskunstlaufen oder Eistanzen.

Der ECSZ wünscht:

  1. Förderung des allgemeinen Eislaufsports, des Breitensports und des Spitzensports
  2. den Anschluss an den SEV und an regionale Eislaufverbände
  3. die Anwendung der Reglemente der ISU, des SEV und der Regionalverbände
  4. Pflege der Beziehungen zum Schweizer Eislaufverband (SEV) und zum Schweizer Eislauflehrerverband (SELV)
  5. Kommunikation der ECSZ-Belange bei Behörden und in der Presse
  6. Organisation von clubinternen und offiziellen Tests, Schaulaufen usw.
  7. Austragung von regionalen und nationalen Meisterschaften und Wettkämpfen
  8. Durchführung von Kursen

Artikel 3: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres.

Artikel 4: Mitgliedschaft

Jedermann kann Mitglied werden. Die Aufnahmen erfolgen durch den jeweils amtierenden Vorstand.

Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens CHF 300.00.

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vorgesehen sind folgende Mitgliedschaften:

  1. Aktivmitglieder Senioren ab 18. Altersjahr
    Personen, die das 18. Altersjahr am 1. Mai des laufenden Jahres zurückgelegt haben
  2. Aktivmitglieder Junioren bis zum 18. Altersjahr
    Knaben und Mädchen, bis zum 18. Altersjahr, Stichtag ist der 1. Mai des laufenden Jahres
  3. Ehrenmitglieder
    Mitglieder, die aussergewöhnliche Dienste geleistet haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der aktiven Mitglieder und sind von jeder Beitragspflicht befreit.
  4. Gönnermitglieder
    Als Gönnermitglieder gelten Personen, die gewillt sind, jährlich einen Betrag zu zahlen, der höher als der maximale Mitgliederbeitrag sein muss.
  5. Passivmitglieder
    Mitglieder, die mit einem Saisonpass die temporäre Mitgliedschaft erwerben können, die zur Teilnahme an Clubkursen und der Anfrage nach Einzellektionen auf Clubeis berechtigt. Ein Stimmrecht bei Vereinsversammlungen besitzen Passivmitglieder nicht.

Aufnahmegesuche haben schriftlich und mit offiziellem ECSZ-Formular zu erfolgen.

Junioren und Juniorinnen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern, oder des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

Mitglieder, welche aktiv in Clubkursen teilnehmen oder das Eis benützen, haben den obligatorischen Sponsorenlaufbeitrag und die obligatorische Helferpauschale zu leisten. Mitglieder ohne Nutzung der Infrastruktur sind von Sponsorenlauf und Helferpauschale befreit. Nicht mündige Mitglieder, deren Elternteile im Vorstand tätig sind, müssen den Sponsorenlauf und die Helferpauschale ebenfalls leisten.

Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar der Statuten.

Artikel 5: Austritte oder Ausschlüsse

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt von Aktivmitgliedern hat bis zum 1. Mai der laufenden Saison zu erfolgen. Dies muss in schriftlicher Form an den/die amtierende/n Präsidentin erfolgen, ansonsten ist der Jahresbeitrag (Grundbeitrag) für die kommende Saison zu zahlen.
  2. Bei Minderjährigen (JuniorInnen) haften die Eltern oder der gesetzliche Vertreter.
  3. Mitglieder, die Ansehen und Zweck des ECSZ zuwiderhandeln, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden (ohne Rückerstattung des bezahlten Beitrages). Es steht ihnen jedoch der Rekurs an der Generalversammlung offen.

Artikel 6: Organisation

Die leitenden Organe des Eislaufclubs Solothurn-Zuchwil sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Technische Kommission
  • die Kontrollstelle (die Rechnungsrevisoren)

6.1. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet alljährlich vor dem 1. Juni statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen, oder weitere Versammlungen, werden auf Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder einberufen.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung sollte mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktandenliste erfolgen.

Anträge der Mitglieder sowie Abänderung der Traktandenliste sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten bzw. der Präsidentin einzureichen.

Die ausserordentliche Generalversammlung unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die ordentliche GV. In der ausserordentlichen Generalversammlung werden aber ausschliesslich die beantragten Traktanden behandelt.

Folgende Traktanden werden erledigt:

  • Genehmigung des Protokolls vom Vorjahr
  • Abnahme der Jahresrechnung, Bericht der Kontrollstelle (Revisoren), Genehmigung der Jahresrechnung
  • Jahresbericht Präsident und TK Präsident
  • Mutationen
  • Aufstellen des Budgets, Festsetzen der Jahresbeiträge und anderer Beiträge
  • Trainerfragen für die folgende Saison
  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, Wahl des Vorstandes in allen geraden Jahren (ausgenommen Ersatzwahlen)
  • Wahl der Kontrollstelle (Revisoren)
  • Allfällige Statuten- und Reglementsänderungen
  • Genehmigung des Finanzkonzeptes des Vorstandes
  • Tätigkeitsprogramm für die kommende Saison
  • Korrespondenzen, Anträge der Mitglieder
  • Ernennungen, Ehrungen
  • Unvorhergesehenes, Rekurse etc.
  • Auflösung des Vereins

Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtigt, bei Junioren und Juniorinnen deren Eltern bzw. gesetzliche Vertreter (1 Stimme pro Juniorenmitglied).

Wahlen und Abstimmungen sind in der Regel offen vorzunehmen. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung oder Wahl verlangt werden.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang reicht das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Passivmitglieder haben beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.

6.2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 oder mehr, im Minimum aber 3 Personen.

Für das Funktionieren des Clubs, sind die Ämter Präsident/Präsidentin, Präsident/Präsidentin der technischen Kommission und das Amt eines Kassierers/Kassiererin, zwingend zu besetzen. Das Amt des Präsident/Präsidentin kann auch in Form eines Co-Präsidiums besetzt, respektive ausgeübt werden.

Muss in Notfällen ein Amt gegen Bezahlung ausgelagert, also von Nichtclubmitgliedern übernommen werden, sind diese nicht Mitglied im Vorstand. Der Vorstand wird komplettiert durch einen Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, einen Protokollführer/Protokollführerin und einen oder mehrere Beisitzer.

Bei Stimmgleichheit bei Abstimmungen gibt der Präsident/die Präsidentin den Stimmentscheid.

Der Vorstand wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt und ist nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer, gelten nur bis zum Ablauf derselben.

Dem Vorstand darf pro Familie nur eine Person angehören. Der Vorstand konstituiert sich selber - der/die Präsidentin wird von der GV gewählt.

Vorstandsmitglieder sind vom Mitglieder- und Sponsorenlaufbeitrag sowie der Helferpauschale befreit.

6.3. Aufgaben des Vorstandes

  1. Vertretung des Vereins nach aussen und gegenüber dem SEV, anderen Regionalverbänden und Behörden.
  2. Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung und Regelung der laufenden Geschäfte, nach den Bestimmungen der Statuten
  3. Einsetzen von (nicht ständigen) Kommissionen für bestimmte Aufgaben.
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Kontakt mit der Sportzentrum AG betreffend Eisbenützung für Clubbetrieb, Raum für Privatlektionen, Schaulaufen, Meisterschaften, Konkurrenzen, sowie Club- und SEV-Testlaufen.
  6. Überwachung der Tätigkeit und der Beschlüsse der Technischen Kommission.
  7. Anstellung, Entlassung und Aufstellung von Verträgen mit Berufstrainern, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Clubs und nach Rücksprache mit der Technischen Kommission. Dies betrifft den Clubbetrieb und den Privatunterricht.
  8. Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen.
  9. Entscheide gegenüber Beschlüssen der Technischen Kommission.
  10. Planung und Bewirtschaftung der Finanzen und deren Verwendung auf Grund des Budgets.
  11. Verwaltung des Vereinsarchivs.

Alljährlich wird eine bereinigte Adressliste erstellt. Sie kann beim Präsidenten angefordert werden.

6.6. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren werden für 2 Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar. Eine Beschränkung der Amtsperiode liegt nicht vor.

Die Aufgabe kann auch einem Treuhandbüro übergeben werden.

Sie haben der Generalversammlung einen Kassen-Revisionsbericht vorzulegen.

Artikel 7: Schlussbestimmungen

7.1 Statuten -und Reglementsänderungen

Anträge betreffend Statuten- und Reglementsänderungen müssen bis spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung dem/der Präsidentenln schriftlich eingereicht werden. Beschlüsse betreffend Statuten- und Reglementsänderungen können nur rechtsgültig gefasst werden, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und bedürfen zudem der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7.2 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 3⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Clubs ist das gesamte Inventar, Archiv und Vermögen beim Schweizerischen Eislaufverband SEV zu deponieren, der es einem zukünftigen Eislaufclub in Solothurn, der politisch und konfessionell neutral ist und gleiche Zwecke verfolgt wie der jetzige, zu reservieren und zu übergeben hat.

Artikel 8: Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten wurde an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Mai 2024 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten mit allen Nachträgen und Pflichtenheften.